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Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten – JVEG

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(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3244 - 3247)



Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar
Abschnitt 1
Leichenschau und Obduktion
Vorbemerkung 1:
(1) 1Das Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht.
2In den Fällen der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten.
3Das Honorar nach den Nummern 102 bis 107 erhält jeder Obduzent gesondert.

(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist.
(3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder Verkehrsunfallopfer, Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung betrifft.
100 Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau ..........
    70,00 €
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ..........    170,00 €
101 Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist ..........     35,00 €
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ..........    120,00 €
102 Obduktion ..........    460,00 €
103 Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
Das Honorar 102 beträgt ..........

   600,00 €
104 Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):
Das Honorar 102 beträgt ..........

   800,00 €
105 Obduktion mit zusätzlicher Präparation (Eröffnung der Rücken-, Gesäß- und Extremitätenweichteile):
Das Honorar 102 erhöht sich um ..........

   140,00 €
106 Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus ..........    120,00 €
107 Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
Das Honorar 106 beträgt ..........

   170,00 €
Abschnitt 2
Befund
200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung ..........     25,00 €
201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 200 beträgt ..........
  
  bis zu
    55,00 €
202 Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutachtens, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern ..........  

   45,00 €
203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 202 beträgt ..........

    bis zu
    90,00 €
Abschnitt 3
Untersuchungen, Blutentnahme, Entnahme von Proben für die genetische Analyse
300 Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern oder dergleichen und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung:
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe ..........


    5,00 bis
    70,00 €
301 Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:
Das Honorar 300 beträgt ..........

 bis zu
 1 000,00 €
302 Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische oder serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt, soweit nicht in den Nummern 309 bis 317 oder 403 bis 411 geregelt:
Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit ..........


    5,00 bis
    70,00 €
 Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
303 Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:
Das Honorar 302 beträgt ..........

 bis zu
 1 000,00 €
304 Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen ..........    20,00 bis
   160,00 €
 Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.
305 Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz ..........
   20,00 bis
   430,00 €
 Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.
306 Blutentnahme oder Entnahme einer Probe für die genetische Analyse ..........     10,00 €
 Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.
307 Herstellung einer Probe für die genetische Analyse und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. DNA-Menge, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation) ..........
   bis zu
   250,00 €
 Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
308 Entnahme einer Probe für die genetische Analyse von einem Asservat einschließlich Dokumentation:
je Probe ..........

    30,00 €
309 Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
je Probe ..........

   140,00 €
310 Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe ..........

   200,00 €
311 Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
je Probe ..........

   260,00 €
312 Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
je Probe ..........

   140,00 €
313 Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe

   200,00 €
314 Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe ..........

   140,00 €
315 Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe ..........

   200,00 €
316 Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe ..........

   260,00 €
317 Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe ..........

   bis zu
   300,00 €
318 Biostatistische Berechnungen:
je Spur ..........

    30,00 €
Abschnitt 4
Abstammungsgutachten
Vorbemerkung 4:
(1) 1Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens und von drei Überstücken.

(2) 1Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebührensatz.
2§ 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.
400 Erstellung eines Gutachtens ..........    170,00 €
 Das Honorar umfasst
1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und
2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.
401 Biostatistische Berechnungen, wenn der mögliche Vater für die Untersuchung nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall) oder bei Fragestellungen zur Voll- und Halbgeschwisterschaft:
je Person ..........



    30,00 €
 Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Berechnung, werden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Abs. 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen ersetzt.
402 Entnahme einer Probe für die genetische Analyse einschließlich der Niederschrift sowie der qualifizierten Aufklärung nach dem Gendiagnostikgesetz ..........
    30,00 €
403 Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
je Probe ..........

   140,00 €
404 Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe ..........

   200,00 €
405 Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
je Probe ..........

   260,00 €
406 Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
je Probe ..........

   140,00 €
407 Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe ..........

   200,00 €
408 Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe ..........

   140,00 €
409 Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe ..........

   200,00 €
410 Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe ..........

   260,00 €
411 Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe ..........

   bis zu
   300,00 €
412 Herstellung einer Probe für die genetische Analyse aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf Eignung und Dokumentation:
je Person ..........


 bis zu
 140,00 €

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
Änderung durch Art. 13 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25